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BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung eines Verurteilten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung eines Verurteilten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 30.12.2020 - 305 Js 3073/18
- LG Bückeburg, 30.12.2020 - 4 KLs 1/19
- BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15
Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). - BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und …
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). - BGH, 08.08.2001 - 3 StR 258/01
Unterzeichnung eines Sitzungsprotokolls (Position der Unterschrift, Räumlichkeit)
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Zum Vorbringen betreffend eine nicht in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 258/01 hingewiesen.
- BGH, 25.08.2021 - 6 StR 133/21
Gegenvorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) - grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 220/21).